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Finanzen

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Hochschulgesetz
HSG § 74

§ 74 Beitrag der Studierenden

(1) Die Studierenden leisten finanzielle Beiträge, die der Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen (Studierendenschaftsbeitrag). 

(2) Das Studierendenparlament erlässt eine Beitragssatzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags nach Absatz 1; Beitragsanteile, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die aufgrund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können. Es ist ferner vorzusehen, dass Studierende von der Verpflichtung zur Zahlung der Anteile des Studierendenschaftsbeitrags, die sich auf die Aufgaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 4[Semesterticket] beziehen, befreit werden können, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Belastung darstellen würden.>>

Semesterbeitrag

EUR 92,50

Bei Einschreibung oder Rückmeldung zum Studium ist ein Beitrag von EUR85,00 zu entrichten. Dieser Semesterbeitrag enthält drei Anteile: 

1.) EUR 11,00 = Teilbeitrag Studierendenschaft 
Er finanziert die Gremien und Aktivitäten der studentischen Vertretung: AStA,StuPa, Fachschaften, Projekte. 
Zum Wintersemester 2010/11 ist der 1. Teilbetrag erhöht worden. 

2.) EUR 28,50 = Teilbeitrag Semesterticket 
Er finanziert die freie Benutzung der Busse innerhalb Flensburgs gemäß § 72 (2) Satz 4 HSG: Maßnahmen ... die den Mitgliedern die preisgünstigste Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen. 

3.) EUR 45,50 = Teilbeitrag Studentenwerk Schleswig-Holstein 
Er finanziert die Einrichtungen des Studentenwerks, welches auch in FlensburgWohnheime und Mensen betreibt. 
Zum Wintersemester 2004/05 war der 3. Teilbeitrag erhöht worden. >>

Der Semesterbeitrag ist Bedingung für die Immatrikulation. Studierende erhalten für diesen Beitrag zusätzliche Leistungen bzw. leisten einen Solidarbeitrag für die Organisation der Studierendenschaft. Er ist nicht zu verwechseln mit Studiengebühren, Studienkontenmodellgebühren usw., die angeblich zur Finanzierung der vom Staat unterfinanzierten Hochschulen dienen sollen.

Der Semesterbeitrag ist zur Rückmeldung zu überweisen an:

  • Studentenwerk Schleswig-Holstein e.V. 
    Konto: 2500 1850
    BLZ: 210 501 70
    Sparkasse Kiel 
    Verwendungszweck: 6-stellige Matrikelnummer und 
    das Semester, dem der Beitrag gilt (z. B. WS 05/06 oder SS 06)!

Zahlungszeiträume für die Rückmeldung (Angaben ohne Gewähr):
01.06. - 15.07. für das folgende Wintersemester (01.10.-31.03.)
01.12. - 15.01. für das folgende Sommersemester (01.04.-30.09.) 
ACHTUNG: Der Betrag muss bis zum Ende der Zahlungsfrist auf dem genannten Konto eingegangen sein. Verbindlich gelten nur die Angaben der Hochschule zur Rückmeldung

Das Studentenwerk leitet die Teilbeiträge 1. + 2. weiter an den AStA.

Beitragserstattung

Eine Erstattung der Teilbeiträge ist gesetzlich vorgesehen und geregelt in unserer Beitragsordnung (Beiträge 1. + 2.) und der Beitragsordnung des Studentenwerks (Beitrag 3.). 

Zur Erstattung der Teilbeiträge 1. + 2. (AStA>> 
Zur Erstattung des Teilbeitrages 3. (Studentenwerk) >> 

Informationen zum Semesterticket >>

Statistik

Der Semesterbeitrag und seine Entwicklung in Zahlen.pdf 
( Beitragsübersicht von 1990 bis 2010 )

Haushaltsplan
der Studierendenschaft

Alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der Studierendenschaft sind in einem Haushaltsplan zu veranschlagen. Im Haushaltsplan sind nur solche Ausgaben zu veranschlagen, welche zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft notwendig sind. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Haushaltsplan ist auf Vorschlag des AStA durch das StuPa vor Ablauf des Haushaltsjahres jedoch spätestens nach Jahresabschluss im Januar zu verabschieden. ... (§ 26 Organisationssatzung) >>

Dem Haushaltsplan des AStA liegen auf Seite der Einnahmen hauptsächlich die Beiträge zur Studierendenschaft zugrunde, die zweimal im Jahr pro Semester pro StudentIn zu entrichten sind. 

Die Verwendung der Beiträge ist eine politische Entscheidung, die vom AStA vorbereitet und über Beschlussfassung im StudierendenParlament entschieden wird.

Rechnungsprüfung

Die Studierendenschaft stellt einen Haushaltsplan auf. Die Haushaltsführung der Studierendenschaft ist entweder von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft zu überprüfen.
(§ 75 Absatz 2 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein) 

Da das Land die Existenz der Studierendenschaft gesetzlich verfasst und dafür den Einzug von Beiträgen für die Studierendenschaft vorgesehen hat, ist es in der Pflicht, die Verwendung der Beitragsmittel nach den Vorgaben der L H O (Landeshaushaltsordnung) zu prüfen.

Die Prüfungen der Haushaltsjahre 1980 bis 2008 haben zu wesentlichen Beanstandungen keinen Anlass gegeben.

Zuverlässigkeit

Dem AStA als geschäftsführendem Organ der Studierendenschaft ist sehr an verlässlichen Geschäftsbeziehungen gelegen. Zahlungen tätigen wir schnellstmöglich, können wegen unserer überwiegend ehrenamtlichen Tätigkeit bisweilen eine Woche in Verzug geraten.