Der Semesterbeitrag
Der Semesterbeitrag finanziert Leistungen des Studentenwerks Schleswig-Holstein und der Studierendenschaft der Uni Flensburg, die u.a. das Semesterticket anbietet. Er wird fällig zur Immatrikulation sowie zur Rückmeldung zum nächsten Semester; er ist keine Gebühr.
Fälligkeit: 01.12.-15.01. für das SoSem. sowie 01.06.-15.07. für das WiSem.
Hochschulgesetz |
(1) Die Studierenden leisten finanzielle Beiträge, die der Studierendenschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen (Studierendenschaftsbeitrag). (2) Das Studierendenparlament erlässt eine Beitragssatzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags nach Absatz 1; Beitragsanteile, die den Studierenden die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die aufgrund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können. Es ist ferner vorzusehen, dass Studierende von der Verpflichtung zur Zahlung der Anteile des Studierendenschaftsbeitrags, die sich auf die Aufgaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 4[Semesterticket] beziehen, befreit werden können, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Belastung darstellen würden.>> |
Semesterbeitrag EUR 100,00 |
Bei Einschreibung oder Rückmeldung zum Studium ist ein Beitrag zu entrichten. Dieser Semesterbeitrag beträgt ab dem WiSem. 2013/2014 EUR 100,00 und enthält drei Anteile:
1.) EUR 11,00 = Teilbeitrag Studierendenschaft 2.) EUR 36,00 = Teilbeitrag Semesterticket Flensburg 3.) EUR 53,00 = Teilbeitrag Studentenwerk Schleswig-Holstein Der Semesterbeitrag ist Bedingung für die Immatrikulation. Studierende erhalten für diesen Beitrag zusätzliche Leistungen bzw. leisten einen Solidarbeitrag für die Organisation der Studierendenschaft. Er ist nicht zu verwechseln mit Studiengebühren, Studienkontenmodellgebühren usw., die angeblich zur Finanzierung der vom Staat unterfinanzierten Hochschulen dienen sollen. Der Semesterbeitrag ist zur Rückmeldung zu überweisen an:
Zahlungszeiträume für die Rückmeldung (Angaben ohne Gewähr): Das Studentenwerk leitet die Teilbeiträge 1. + 2. weiter an den AStA. |
Beitragserstattung |
Eine Erstattung der Teilbeiträge ist gesetzlich vorgesehen und geregelt in unserer Beitragsordnung (Beiträge 1. + 2.) und der Beitragsordnung des Studentenwerks (Beitrag 3.). Zur Erstattung der Teilbeiträge 1. + 2. (AStA) >> Informationen zum Semesterticket >> |
Statistik |
Der Semesterbeitrag und seine Entwicklung in Zahlen.pdf |
Haushaltsplan |
Alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der Studierendenschaft sind in einem Haushaltsplan zu veranschlagen. Im Haushaltsplan sind nur solche Ausgaben zu veranschlagen, welche zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft notwendig sind. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Haushaltsplan ist auf Vorschlag des AStA durch das StuPa vor Ablauf des Haushaltsjahres jedoch spätestens nach Jahresabschluss im Januar zu verabschieden. ... (§ 26 Organisationssatzung) >> Dem Haushaltsplan des AStA liegen auf Seite der Einnahmen hauptsächlich die Beiträge zur Studierendenschaft zugrunde, die zweimal im Jahr pro Semester pro StudentIn zu entrichten sind. Die Verwendung der Beiträge ist eine politische Entscheidung, die vom AStA vorbereitet und über Beschlussfassung im StudierendenParlament entschieden wird. |
Rechnungsprüfung |
Die Studierendenschaft stellt einen Haushaltsplan auf. Die Haushaltsführung der Studierendenschaft ist entweder von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft zu überprüfen. Da das Land die Existenz der Studierendenschaft gesetzlich verfasst und dafür den Einzug von Beiträgen für die Studierendenschaft vorgesehen hat, ist es in der Pflicht, die Verwendung der Beitragsmittel nach den Vorgaben der L H O (Landeshaushaltsordnung) zu prüfen. Die Prüfungen der Haushaltsjahre 1980 bis 2008 haben zu wesentlichen Beanstandungen keinen Anlass gegeben. |
Zuverlässigkeit |
Dem AStA als geschäftsführendem Organ der Studierendenschaft ist sehr an verlässlichen Geschäftsbeziehungen gelegen. Zahlungen tätigen wir schnellstmöglich, können wegen unserer überwiegend ehrenamtlichen Tätigkeit bisweilen eine bis zwei Wochen in Verzug geraten. |